Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


Friedrich Rath GmbH & Co. KG
Bahnweg 28
74595 Langenburg

www.energie-rath.de
service@energie-rath.de

 

1.     Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkaufs-, Liefer- und sonstigen Geschäfte der

Firma Friedrich Rath GmbH & Co. KG, Bahnweg 28, 74595 Langenburg,

nachfolgende jeweils „Rath“ genannt, es sei denn dass im Einzelfall etwas anderes vertraglich bestimmt wird.

Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Kunden, die in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht geregelt sind, erkennt Rath nicht an, es sei denn, Rath ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Rath die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

Kunden im Sinne dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind alle Personen, die im Rahmen von schuldrechtlichen Verträgen, Lieferungen und/oder Leistungen von Rath beziehen. Unternehmer sind natürliche und/oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die im Rahmen jeweiliger Geschäftsbeziehung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Berufsausübung handeln. Liegt keine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit vor, so handelt es sich um einen Verbraucher.

 

2.     Vertragsschluss

Angebote von Rath sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Mit einer Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die Ware von Rath erwerben zu wollen. Rath ist berechtigt das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann entweder schriftlich, mündlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

Lieferzeitangaben von Rath sind grundsätzlich keine Fixtermine. Teillieferungen sind, soweit dem Kunden zumutbar, zulässig.

Die rechtzeitige Einhaltung der Lieferverpflichtung durch Rath setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungs-pflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt Rath vorbehalten.

Der Kunde hat für die rechtzeitige Bereitstellung von Verbindungen und Anschlüssen Sorge zu tragen und bei der Erfüllung durch Rath mitzuwirken. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt Rath vorbehalten.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist das bei der Lieferstelle ermittelte und auf dem Lieferschein vermerkte Gewicht oder Volumen der Ware maßgebend, es sei denn, dass am Empfangsort mittels geeigneter Messvorrichtungen etwas anderes festgestellt wird. Der Nachweis der Lieferung einer geringeren oder größeren Menge bleibt beiden Parteien vorbehalten.

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff- und Energiemangel, unverschuldete Transportschwierigkeiten und Verkehrsstörungen sowie staatliche Maßnahmen befreien Rath für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von den Verpflichtungen zur Leistung. Dies gilt jedoch

nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht durch Rath zu vertreten ist. Rath ist jedoch berechtigt innerhalb angemessener Zeit nachzuliefern. Ist eine Nachlieferung nicht möglich, so wird Rath von der Verpflichtung zur Leistung frei. Rath ist im Rahmen des Zumutbaren zur Teillieferung berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nicht, sofern Rath alles getan hat, um die Lieferung ausführen zu können.

 

3.     Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung das Eigentum von Rath.

Im unternehmerischen Verkehr bleiben bis zur vollständigen Bezahlung alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Rath die verkaufte Ware im Eigentum von Rath. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung von Rath.

 

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Rath berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

Unternehmer sind berechtigt von Rath gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Unternehmer tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in der Höhe der Forderung von Rath, hiermit an Rath ab. Rath nimmt diese Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Rath behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer in Zahlungsverzug ist.

Die Verpfändung, Sicherungsübereignung und sonstige Verfügungen betreffend von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen hat der Kunde, Rath unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde hat Rath eine Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich zu übersenden. Entstehen Rath durch die Wahrnehmung der Eigentumsrechte Schäden, Kosten oder Aufwendungen, so hat der Kunde diese zu erstatten, es sei denn, den Kunden trifft keine schuldhafte Pflichtverletzung oder beitreibende Dritte kann in Anspruch genommen werden.

Unternehmern ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattet. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der im Eigentum oder mit Eigentum von Rath stehenden Ware resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits hiermit sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des betreffenden Liefergegenstandes an Rath ab. Der Kunde ist auf Verlangen von Rath verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Der Kunde ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für Rath im eigenen Namen einzuziehen. Entsprechendes gilt bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware.

 

4.     Zahlungsbedingungen

Lieferungen und Leistungen von Rath sind sofort nach Ausführung gegen Rechnung ohne Abzug und ohne Skonto zu bezahlen.
Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Rath nicht bestritten wurden.

Rath ist berechtigt bei vorheriger Ankündigung Barzahlung bei Lieferung zu verlangen.

 

5.     Gefahrübergang

Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware mit Übergabe, beim Kunden über. Handelt es sich um einen Versendungskauf, so tritt der Gefahrübergang mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Aussendung bestimmten Personen auf den Kunden über.

Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Kunden über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet.

 

6.     Mängel / Gewährleistung

Alle Muster und Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Rath liefert, sofern nichts anderes vereinbart, DIN-gerechte Ware.

Rath leistet für Mängel zunächst Nacherfüllung. Bei erfolgloser Nacherfüllung kann der Kunde die gesetzlichen Rechte geltend machen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch ein Rücktrittsrecht oder Schadensersatzanspruch nicht zu.

Unternehmen müssen Rath offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für einen offensichtlichen Mangel aus-geschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Im unternehmerischen Verkehr verjähren die Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, dass gesetzlich ausdrücklich längere Fristen vorgeschrieben sind.

Rath übernimmt keine Garantien im Rechtssinne.

Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Rath auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Rath. Gegenüber Unternehmen haftet Rath bei fahrlässigen Pflichtverletzungen und wesentlicher Vertragsverpflichtungen nicht.

Rath haftet auf Schadensersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB wegen mangelhafter oder verspäteter Lieferung oder Leistung sowie wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz.

Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die Rath bei Vertragsschluss aufgrund erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen können (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

Die vertragstypischen Schäden im Sinne der vorstehenden Bestimmungen betragen im unternehmerischen Verkehr

*     pro Schadenfall: maximal das Zweifache des Nettoumsatzes des Auftrages, in dessen Zusammenhang der Schadensfall verursacht wurde und

*     bei mehreren Schadensfällen: im Bezug auf denselben Kunden innerhalb des Kalenderjahres maximal 50 % des Nettoumsatzes, zu welchem der Kunde Produkte in dem Kalenderjahr, in dem die Schadensfälle eingetreten sind, von Rath bezogen hat. Maßgeblich für die Bemessung des Nettoumsatzes sind die Zahlungseingänge bei Rath in dem jeweiligen Kalenderjahr.

Indirekte Schäden beim Kunden (z.B. entgangener Gewinn, Produktionsunterbrechungen) sind keine vertragstypischen Schäden.

Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Rath.

 

7.     Flaschen, Behälter, Geräte

Leihgebinde, insbesondere Flüssiggasflaschen werden dem Kunden von Rath bis zur Entleerung des Gebindes zur Verfügung gestellt. Die Gebinde bleiben im Eigentum von Rath. Ein entrichtetes Pfand wird von Rath bei Rückgabe des Gebindes gegen Vorlage des Pfandscheins erstattet.

Die Wiederbefüllung von Gasflaschen von Rath oder die Verwendung für andere Zwecke ist untersagt. Gasflaschen von Rath dürfen nur von Rath oder deren Beauftragten transportiert, und befüllt werden.

Flüssiggasbehälter, die von Rath dem Kunden einzelvertraglich zur Verfügung gestellt werden, verbleiben, es sei denn, sie werden verkauft, im Eigentum von Rath. Der Kunde darf diese Behälter nur zum vertraglich bestimmten Zweck verwenden. Eine Befüllung durch Dritte ist untersagt, ebenso der Transport.

Von Rath dem Kunden zur Verfügung gestellte Geräte verbleiben im Eigentum von Rath. Sie dürfen von dem Kunden nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck verwendet werden. Der Transport und die Nutzung durch Dritte sind untersagt.

Sowohl für Flaschen als auch für Behälter und Geräte gilt, dass der Kunde verpflichtet ist, diese mit großer Sorgfalt zu behandeln, insbesondere vor Witterungseinflüssen, Unfallgefahren und Diebstahl zu schützen. Während der Vertragsdauer trägt der Kunde die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung, inklusive der Gefahr der höheren Gewalt. Werden die Sachen über die übliche Abnutzung hinaus beschädigt zurückgegeben, so ist Rath berechtigt, eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Es steht dem Kunden frei, etwaige Reparaturmaßnahmen auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen zu lassen.

 

8.     Gerichtsstand

Hat ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist der Kunde Kaufmann, so ist das Gericht am Sitz von Rath für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen zuständig. Rath steht es jedoch frei, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

9.     Datenschutzhinweis

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses erhobenen persönlichen Daten automatisiert verarbeitet werden. Rath wird diese Daten nur im Rahmen und den Grenzen der BDSVO verarbeiten und verwenden. Die Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung. Rath nutzt darüber hinaus die Daten zur eigenen Kundenbetreuung und Information. Sollte der Kunde keine Betreuung und Information wünschen, so wird dies Rath entsprechend berücksichtigen.

 

10.  Energieeffizienzmaßnahmen / Energiedienstleitungsangebot

Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiter-führende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifi-kationen, etc. erhalten können, finden Sie unter www.energie-rath.de. Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten können Sie einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) www.bfee-online.de geführten Anbieterliste sowie dort ebenfalls veröffentlichten Berichten zur Information der Marktteilnehmer entnehmen